Browser nicht unterstützt

Sie verwenden einen alten Browser, den wir nicht mehr unterstützen. Bitte verwenden Sie einen modernen Browser wie Microsoft Edge, Google Chrome oder Firefox für eine optimale Webseitenbedienung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen ACO Österreich

Fassung: 05/2017

1.Geltung

1.1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Rechtsgeschäfte, an welchen ACO beteiligt ist, insbesondere für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei einem einzelnen Folgegeschäft ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird.

1.2.Mit Auftragserteilung erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit der Geltung dieser AGB einverstanden. Diesen AGB widerstreitende Klauseln allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden finden grundsätzlich keine Anwendung. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen - insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden - werden nur ausnahmsweise dann Vertragsbestandteil, wenn dies von ACO ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde

2.Angebot und Vertragsabschluss

2.1.Die Angebote der ACO erfolgen freibleibend und sind somit unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bis zum Zugang der Auftragsbestätigung (Punkt 2.2) beim Kunden ist ACO berechtigt, Angebote jederzeit zu ändern oder zu widerrufen.

2.2.Der Vertrag zwischen ACO und dem Kunden kommt erst zustande, wenn ACO aufgrund der Bestellung des Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung (samt Auftragsbestätigung) abgesendet hat. Die Auftragsbestätigung gilt vom Kunden als anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Zustellung schriftlich Einspruch erhebt.

2.3.Die Bestellung des Kunden gilt mit der Auftragsbestätigung der ACO als angenommen, womit der Vertrag zustande kommt. Mündliche Erklärungen der Mitarbeiter von ACO werden erst durch schriftliche Bestätigung der ACO (insbesondere in der Auftragsbestätigung) verbindlich. Die in Katalogen, Prospekten und dgl. enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

2.4.Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der ACO vom Kunden weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind unverzüglich, unaufgefordert und vollständig an ACO zurückzustellen, wenn der Vertrag mit ACO nicht zustande kommt oder aus welchen Gründen immer später wegfällt.

2.5.Für sämtliche unter Zugrundelegung dieser AGB geschlossene Verträge gilt das Schriftformerfordernis gemäß Punkt 12.3.

3.Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk bzw. Lager Baden. Die Preise beinhalten nicht die Kosten für Verpackung, Verladung, Versand oder Lieferung, Transport, Montage und Aufstellung. Derartige Leistungen sind gesondert zu vereinbaren. Ist die Lieferung mit Zustellung durch ACO vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung von ACO zurückgenommen. Kosten, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben hat der Kunde alleine zu tragen und ACO diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

3.2.Sämtliche Angebote basieren auf den Preisen und Kosten zum Zeitpunkt des ersten Angebotes seitens ACO. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung seitens ACO oder der Lieferung (sofern davor keine separate Auftragsbestätigung erfolgt) erhöhen, ist ACO berechtigt, das Angebot entsprechend anzupassen.

3.3.Die Rechnungsbeträge sind spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Zahlungen sind in der vereinbarten Währung (in der Regel Euro) zu leisten. Zahlungen im Überweisungswege gelten mit Valuta der Gutschrift auf dem von ACO in der Rechnung angeführten Konto als geleistet. Bei Zahlung mittels Scheck gehen allfällige Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) zu Lasten des Kunden. ACO ist berechtigt, Zahlungen des Kunden unabhängig von etwaigen Widmungen auf die jeweils älteste Forderung anzurechnen. Dies in folgender Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder einer sonstigen Leistung im Verzug, ist ACO berechtigt

a)die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur vollständigen Leistung aller rückständigen Zahlungen oder der Erbringung sonstiger vereinbarter (Gegen-)Leistungen seitens des Kunden aufzuschieben

b)eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen

c)sämtliche offen aushaftende Forderungen sofort fällig zu stellen (Terminsverlust gemäß Punkt 3.8.)

d)ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 9,2% p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz im Sinne des § 1333 Abs. 2 ABGB zu verrechnen

e)unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten (Punkt 3.9.).

Der Kunde ist verpflichtet, ACO alle mit der Eintreibung der offenen Forderungen in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

3.4.Die Gewährung von Rabatten oder Boni ist stets mit dem fristgerechten und vollständigen Eingang der Zahlung aufschiebend bedingt.

3.5.ACO ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung des Kunden abhängig zu machen, wenn:

a)Umstände eintreten, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden begründen (z.B. Nichteinlösung oder mangelnde Deckung eines Schecks, Bestehen von gerichtlichen Exekutionsverfahren oder eine negative Kreditauskunft) oder

b)ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kunden gestellt wird, ein solcher Antrag mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder über das Vermögen der Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung innerhalb einer angemessenen von ACO gesetzten Frist nicht nach, ist ACO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und allenfalls bereits gelieferte Waren wieder an sich zu nehmen oder deren unverzüglichen Rückversand an den Erfüllungsort auf Kosten des Kunden zu verlangen.

3.6.Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen.

3.7.Bei Teillieferungen sind stets Teilrechnungen zulässig. Für die Fälligkeit der entsprechenden Teilzahlungen gelten die Zahlungsfristen des Punktes 3.3. Dies gilt auch für die Rechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Im Falle (der Vereinbarung) von Teilzahlungen tritt Terminsverlust (Punkt 3.8) ein, wenn auch nur eine Teilzahlung nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe erfolgt.

3.8.Mit Eintritt des Terminsverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht ACO das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

3.9.Bei Zahlungsverzug oder offenkundigen Zahlungsschwierigkeiten des Kunden ist ACO jederzeit berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und allenfalls bereits gelieferte Waren wieder an sich zu nehmen oder deren unverzüglichen Rückversand an den Erfüllungsort auf Kosten des Kunden zu verlangen.

4.Lieferung

4.1.Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.Lieferzeitangaben (Lieferfristen und -termine) erfolgen nach freier Einschätzung der ACO aufgrund der aktuellen Lieferlage. Sie verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe. Die diesbezüglichen Angaben sind unverbindlich, sofern nicht eine ausdrücklich verbindliche Lieferzusage für einen bestimmten Termin erfolgt.

4.2.Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund anderer, mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht anwendbarer, unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Ereignisse hat ACO nicht zu vertreten. Solche Ereignisse sind insbesondere Streiks, Aussperrungen und andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Ausfall eines Zulieferanten, sowie Ausfall eines Vor- oder Sublieferanten. In den genannten Fällen verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang. Sollte eine Lieferung nicht mehr möglich sein, ist ACO berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadenersatz oder sonstige Ersatzansprüche zustehen.

4.3.Für die Aus- und Einfuhr der Ware erforderliche (behördliche) Genehmigungen sind fristgerecht und auf eigene Kosten vom Kunden zu erwirken. Liegen derartige Genehmigungen nicht rechtzeitig vor, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Unterlässt der Kunde gänzlich die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, ist ACO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz vom Kunden zu verlangen oder die Waren unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des nachfolgenden Punktes 4.4. auf Kosten des Kunden einzulagern.

4.4.Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden der ACO nicht möglich sein oder wird der Versand seitens des Kunden nicht gewünscht, so kann ACO die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern. Dasselbe gilt für zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Ware. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft bzw. Bereitstellung ist der Vertrag seitens ACO erfüllt. Am Tag der Anzeige geht die Gefahr gemäß Punkt 5.2 auf den Kunden über. Die vereinbarten Zahlungsbedingungenen erfahren dadurch keine Änderung. ACO ist berechtigt, das vereinbarte Entgelt sofort in Rechnung zu stellen. Gleichzeitig ist ACO berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle der Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 50 % des Netto-Rechnungsbetrages als vereinbart.

4.5.Hat ACO die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine verschuldet und befindet sich ACO in (Liefer-)Verzug, so ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche von höchstens 0,5% vom Wert jenes Teiles der Lieferung zu beanspruchen, der infolge Verzuges nicht benützt werden kann. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist jedoch mit maximal 5 % dieses Werts begrenzt. ACO schuldet die Vertragsstrafe jedoch nur, wenn ein vom Kunden nachgewiesener Schaden eingetreten ist. Die Geltendmachung von über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatzansprüchen und der Rücktritt des Kunden vom Vertrag sind ausgeschlossen. ACO ist berechtigt, sich durch Bezahlung der Vertragsstrafe von der Erfüllung zu befreien.

4.6.ACO ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen zu verrechnen. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. Damit geht die Gefahr gemäß Punkt 5. auf den Kunden über und ist ACO berechtigt, das vereinbarte Entgelt in Rechnung zu stellen.

4.7.Fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterialien hat der Kunde auf eigene Kosten zu veranlassen.

5.Erfüllungsort und Gefahrenübergang

5.1.Erfüllungsort ist ACO GmbH, Gewerbestraße 14 - 20, 2500 Baden.

5.2.Die Gesamtverantwortung, insbesondere die Gefahr für eine Beschädigung, Veränderung oder den Untergang der Ware geht spätestens mit Bereitstellung der Lieferung ab Werk, bzw. ab Lager Baden auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch ACO durchgeführt, organisiert oder geleitet wird.

5.3.Bei Leistungen der ACO, die keine Lieferung oder einen Teil der Lieferung darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Kunden über.

5.4.Bei Verzögerungen der Versendung in Folge von Umständen, die ACO nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der Anzeige (der Bereitstellung bzw. der Versandbereitschaft) auf den Kunden über (siehe Punkt 4.4).

6.Eigentumsvorbehalt

6.1.ACO behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde nur mit schriftlicher Zustimmung der ACO berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- und verarbeiten oder zu vereinigen. Dies gilt nicht, wenn die Ware zur Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung oder Vereinigung bestimmt ist. Die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Be- bzw. Verarbeitung oder Vereinigung erlischt, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Vermögens unterbleibt.

6.2.Der Kunde verpflichtet sich, ACO zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung seine Forderungen aus der Weiterveräußerung abzutreten, wobei diese Abtretung vorläufig eine stille ist, d.h. dem Abnehmer nicht mitgeteilt wird. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von ACO hinzuweisen und hat diese unverzüglich zu verständigen.

7.Gewährleistung

7.1.ACO ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht und im Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat zu beheben. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

7.2.Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung des Produktes der ACO an den Kunden.Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsansprüche in Zusammenhang mit Waren, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 5.2. bzw. 5.3.

7.3.Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt und spezifiziert hat. Das Vorliegen von Mängeln ist überdies vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

7.4.ACO ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

7.5.Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Ware weiterveräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder entdecken hätte können. Begründete, ordnungsgemäß gerügte und von ACO anerkannte Mängel werden nach Wahl von ACO durch Minderung des Kaufpreises, Nachbesserung oder Umtausch der Ware beseitigt. Wird der Kunde nach der Weiterveräußerung von Waren von seinem Abnehmer selbst aus Gründen der Gewährleistung in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, ACO unverzüglich und vollständig, schriftlich über den Sachverhalt zu informieren, und zwar noch bevor der Kunde die Gewährleistungsansprüche seines Abnehmers anerkennt oder befriedigt. Unterbleibt diese Verständigung oder erfolgt sie nicht fristgerecht, so sind sämtliche Ansprüche gemäß § 933b ABGB (besonderer Rückgriff) ausgeschlossen.

7.6.Alle im Zusammenhang mit der Verbesserung entstehenden Kosten (z.B. Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten, die nicht bei ACO, sondern vor Ort im Betrieb des Kunden oder bei dessen Abnehmer durchgeführt werden, sind die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum der ACO.

8.Schadenersatz

8.1.Zum Schadenersatz ist ACO nur verpflichtet, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ACO nur für Personenschäden. Besteht Anspruch auf Schadenersatz durch ACO, kann ACO nach eigener freier Wahl Naturalersatz (Verbesserung oder Austausch) oder Geldersatz leisten. Besteht Anspruch auf Schadenersatz, ist die Haftung von ACO mit der Höhe des Zweifachen des vereinbarten Entgeltes beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (außer für Personenschäden) sowie der Ersatz von mittelbaren Schäden, Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlust und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen.

8.2.Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Transport, Einbau, Montage und Benutzung sowie bei Nichteinhaltung behördlicher Auflagen oder Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

8.3.Nach Ablauf von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, besteht keinesfalls mehr Anspruch auf Schadenersatz.

8.4.Sofern in diesem Vertrag Vertragsstrafen gegen ACO vorgesehen sind, unterliegen sie dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schäden durch den Kunden ist grundsätzlich ausgeschlossen.

9.Mitwirkungspflicht des Kunden

9.1.Die Leistungspflicht der ACO beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen und ACO darüber entsprechend informiert hat.

9.2.Der Kunde muss vor Übergabe der Waren bzw. vor Beginn der Leistungserbringung durch ACO, der ACO alle notwendigen Angaben über verdeckt geführte Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung stellen.

9.3.Die ACO haftet bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht nicht für etwaige sich daraus ergebende Mängel und Schäden.

10.Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

10.1.Der Kunde garantiert, der ACO zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen verwenden zu dürfen und dass die weitere Verwendung derselben durch ACO keine Rechte (insbesondere Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte) eines Dritten verletzt. Sofern die Herstellung der Waren oder die Erbringung von Leistungen durch ACO nach Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen des Kunden erfolgt, welche in gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter eingreifen, hat der Kunde ACO schad- und klaglos zu halten.

10.2.Ausführungsunterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum der ACO und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb. Sie dürfen ohne schriftlicher Zustimmung der ACO weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

11.Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1.Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz der ACO ausschließlich zuständig.

11.2.Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens sowie des Uncitral-Übereinkommens wird ausgeschlossen.

12.Allgemeines

12.1.Der Einsatz von Subunternehmern seitens ACO ist stets zulässig.

12.2.Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder diese AGB Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

12.3.Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und sämtlicher unter Zugrundelegung dieser AGB geschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Vereinbarungen einschließlich der über die Aufhebung der Schriftform sind unwirksam.